SATZUNG

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Mastozytose e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Hilfe zur Selbsthilfe für Mastozytose-Betroffene.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch:

a)       Informationen von Betroffenen an Betroffene

b)       Beratung der Mitglieder und aller übrigen Betroffenen über Mastozytose/ Urticaria pigmentosa und den im Zusammenhang stehenden Folgeerscheinungen
c)       Die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Therapeuten, Verbänden, Krankenkassen etc.
d)       Die Intensivierung der Kooperation zwischen Ärzten und Betroffenen
e)       Die Erörterung von Umwelt und Ernährungsfragen sowie sonstigen Fragen, die für  Mastozytose/ Urticaria Pigmentosa relevant sind.
f)       Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Gruppen im Ausland
g)       Theoretische und praktische Hilfestellungen
h)       Den Bekanntheitsgrad der Krankheit zu heben, um alle Betroffenen zu erreichen
i)       Die Unterstützung der medizinischen und wissenschaftlichen Forschung

 

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a)       Durchführung von überregionalen und/oder regionalen Informationsveranstaltungen und Vorträgen für Betroffene, deren Familienangehörige und Interessierte
b)       Information der Öffentlichkeit durch Print- und Telemedien, elektronische Medien und Internet
c)       Kollektivarbeit mit Ärzten, Medizinern, Wissenschaftlern
d)       Zur Durchsetzung der Vereinszwecke ist der Vorstand frei in der Wahl weiterer Maßnahmen, soweit die Bestimmungen dieser Satzung beachtet werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „ ACHSE eV“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied oder Fördermitglied des Vereins werden kann eine

a)       natürliche Person sowie

b)       juristische Person

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand muss mit einfacher Stimmenmehrheit für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags stimmen. Bei einer Ablehnung des Antrages  ist er zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Bei minderjährigen  Mitgliedern durch Erreichen der Volljährigkeit.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur bis drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen verletzt, hat dies zunächst eine schriftliche Abmahnung zur Folge. Bei Nichtbeachtung im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung kann der Ausschluss sofort erfolgen. Der jeweilige Ausschluss wird im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Bei minderjährigen  Mitgliedern durch Erreichen der Volljährigkeit.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur bis drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen verletzt, hat dies zunächst eine schriftliche Abmahnung zur Folge. Bei Nichtbeachtung im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung kann der Ausschluss sofort erfolgen. Der jeweilige Ausschluss wird im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die geltenden Mitgliedsbeiträge sind als Anlage beigefügt und sind Bestandteil der Satzung. Der Jahresbeitrag ist fällig am 01.03 eines jeden Jahres; bei Neueintritt  am 15. des Folgemonates, der dem Eintrittsmonat folgt. Auf begründeten schriftlichen Antrag ist eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung durch Beschluss des Vorstandes möglich.

2. Für die Aushändigung von Informationsmaterial wird ein angemessener Kostenbeitrag für Kopien, Porto und Büromaterial erhoben.

3. Mitgliedsbeiträge werden in der Regel im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bei Rückbuchungen der Einzugsbeiträge hat das Mitglied die Kosten der Rückbuchung zu tragen. Die Mitteilung von Kontoänderungen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

4. Der Jahresbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig ausscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens sechs Mitgliedern. Er klärt unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt.

Der Vorstand besteht in der Regel aus:

a)       dem 1. Vorsitzenden
b)       dem 2. Vorsitzenden (Vertreter des Vorsitzenden)
c)       ggfls. dem 3. Vorsitzenden
d)       ggfls. dem Schriftführer
e)       dem Kassierer
f)        ggfls. dem Kassierer Stellvertreter

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden  oder dessen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Den Mitgliedern des Vorstandes kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.: 26a EStG gezahlt werden

4. Für folgende Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Hierzu zählen:

a)       die Anschaffung von Gegenständen mit einem Wert von mehr als 5.000,- Euro.
b)       die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet-, Pacht-, Arbeits-, Leasingverträgen u.a.) mit einer jährlichen Schuldenbelastung von mehr als 10.000,- Euro.

5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds, soweit sie nicht online gebucht werden. Die Online-Kontenbewegungen sind vom Vorsitzenden oder Vertreter monatlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist ein Vermerk zu fertigen.

6. Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Vergütung eines möglichen Geschäftsführers wird durch einfache Stimmenmehrheit im Vorstand beschlossen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)       Umsetzung der in § 2 genannten Vereinszwecke
b)       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c)       Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d)       Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, sowie der steuerlichen Angelegenheiten
e)       Entscheidung über einen Aufnahmeantrag,
f)       Delegation von satzungsmäßigen Aufgaben an einzelne Mitglieder; verantwortlich bleibt der Vorstand.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Nachfolger rückt nur für die Restdauer der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach.

3. Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist  von einer Woche ist einzuhalten. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen

2. Eine Vorstandssitzung hat mindestens 1x jährlich stattzufinden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände in einer Vorstands-Telefonkonferenz erfolgt. Daneben  können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder per Email herbeigeführt werden.

5. Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.   

§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)       Wahl  und Abberufung des Vorstandes,
b)       Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c)       Entlastung des Vorstandes,
d)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f)       Wahl der zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Sie endet mit dem Austritt.

Soweit den Kassenprüfern keine weiteren Aufgaben zugewiesen wurden, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Übereinstimmung der Einnahmen und Ausgaben mit den vorhandenen Belegen sowie die ordnungsgemäße Führung der Konten und den Jahresabschluss.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.  Mindestens alle 3 Jahre findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß geladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlussfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche an den Vorstand zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrzahl von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

7. Mitgliederversammlungen sollen in Präsenz und/oder online stattfinden können

§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Erhebung
  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung
  • und Nutzung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Die mitgeteilten Mitgliederdaten dürfen ebenfalls von den Mitgliedern nur zu Vereinszwecken verwendet und auch nicht von Dritten zweckentfremdet genutzt werden.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf :

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung oder Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, im Rahmen der Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins, stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien und der Vereins-Hompage zu.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die vorstehenden  Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17.03.2023 in Kraft.

Thessa Monreal                             Waltraud Schinhofen

Schriftführerin                               1.Vorsitzende

Anlage zur Satzung

§ 5 Ziffer 1

Höhe der Mitgliedsbeiträge
Stand: Januar 2020

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.2019.gelten folgende Beiträge:
für Mitglieder:  40,- € ab 01.01.2020

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.09.2019 gelten folgende Beiträge:
für Familienmitglieder:  20,- € ab 01.01.2020

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.10.2012 gelten folgende Beiträge:
für Minderjährige:  0,- €


Kontakt

02158-8024542. vorstand@mastozytose.de